Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt
Menschen mit anerkanntem Pflegegrad dabei, so lange
wie möglich selbstbestimmt zu Hause zu leben. Nach
§ 40 Abs. 4 SGB XI haben Pflegebedürftige ab
Pflegegrad 1 gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss
für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – dazu zählt
der Einbau eines Treppenlifts. Der Zuschuss beträgt
bis zu 4.180 € pro Maßnahme und muss nicht
zurückgezahlt werden.

Pflegekassenzuschuss § 40 SGB XI:
Was Sie konkret erhalten

Der Pflegekassenzuschuss ist ein echter Zuschuss aus
der gesetzlichen Pflegeversicherung – dieses Geld
muss nicht zurückgezahlt werden. Er beträgt bis zu
4.180 € pro wohnumfeldverbessernder Maßnahme und
wird direkt von Ihrer Pflegekasse ausgezahlt.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5.
Eigentümer und Mieter sind gleichberechtigt
antragsberechtigt.

Pflegekassenzuschuss mehrfach nutzen –
so funktioniert es

Ein besonderer Vorteil: Der Pflegekassenzuschuss
kann bei veränderter Pflegesituation erneut
beantragt werden. In Wohngemeinschaften mit mehreren
Pflegebedürftigen summiert sich der Zuschuss auf
bis zu 4 × 4.180 € = maximal 16.720 €. Zusätzlich
lässt er sich mit dem KfW Zuschuss 455-B und
regionalen Förderprogrammen kombinieren – jedoch
nicht für dieselbe Maßnahme.

„Viele meiner Kunden wissen nicht, dass der
Pflegekassenzuschuss ihnen gesetzlich zusteht –
ganz unabhängig vom Einkommen. Ab Pflegegrad 1
haben Sie Anspruch. Mein Rat: Antrag stellen,
bevor der Treppenlift eingebaut wird – denn
rückwirkend zahlt die Pflegekasse nicht."

— Denis Eichhorn · Treppenlift-Experte,
15 Jahre Vertriebserfahrung