Zuschuss der Pflegekasse: Kurzüberblick

§ 40 SGB XI regelt die finanzielle Unterstützung für Maßnahmen, die pflegebedürftigen Menschen die Lebensführung in der eigenen Wohnung, in Mietwohnungen oder in ambulanten Wohngruppen erleichtern. Zuständig sind die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung – die jeweilige Pflegekasse des Versicherten.

Anspruchsvoraussetzung: Anerkannter Pflegegrad

Grundvoraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5, festgestellt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Ohne gültigen Pflegegrad besteht kein Anspruch nach § 40 SGB XI – unabhängig von der tatsächlichen körperlichen Einschränkung.

Höchstbetrag: 4.180 Euro pro Person und Maßnahme

Die Pflegekasse erstattet bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme und pro anspruchsberechtigter Person bei anerkannter Pflegebedürftigkeit als Grundlage für Leistungen der Pflege und einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, etwa Pflegegrad 2 (Stand 2026); diese zuschusshöhe sichert wichtiges Geld für den barrierefreien Umbau. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnung direkt an das Konto des antragstellers, und der Anspruch hängt nicht vom Alter ab.

Zuschuss erneut beantragen bei Verschlechterung der Pflegesituation

Bei einer Verschlechterung der Pflegesituation – etwa wenn ein höherer Pflegegrad anerkannt wird – kann der Zuschuss erneut beantragt werden. Das gilt ebenso bei einer grundlegend veränderten Wohnsituation.

Maximale Bündelung bis 16.720 Euro

Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, kann jede Person den Zuschuss eigenständig beantragen. Bei vier berechtigten Personen ergibt sich ein theoretisches Maximum von 16.720 Euro (4 × 4.180 Euro) für dieselbe Umbaumaßnahme.

Wer hat Anspruch? Pflegegrade 1 bis 5

Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5. Die Förderung gilt für das Eigenheim, Mietwohnungen und ambulante Wohngruppen – sofern die Maßnahme dem individuellen Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person unmittelbar zugute kommt.

Wichtig: Der Antrag bei der Pflegekasse muss vor Beginn der Maßnahme gestellt und schriftlich bewilligt sein. Für die Antragstellung bedeutet das konkret: Der Antrag auf Zuschüsse sollte vor dem Einbau des Treppenlifts gestellt werden. Rückwirkende Genehmigungen werden von den Trägern der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht akzeptiert.

MDK-Prüfung: So funktioniert die Anspruchsprüfung

Der MDK (Medizinischer Dienst)bewertet den Pflegebedarf anhand eines standardisierten Begutachtungsverfahrens. Das Ergebnis legt den Pflegegrad fest. Erst nach schriftlicher Feststellung des Pflegegrades ist ein Antrag auf Förderung nach § 40 SGB XI möglich.

Pflegegrad 1: Förderberechtigung ab der ersten Stufe

Pflegegrad 1 bescheinigt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Typische geförderte Maßnahmen auf dieser Stufe: Haltegriffe im Bad, rutschfeste Bodenbeläge, Türschwellen abfräsen. Ein Treppenlift kann bei nachgewiesenem individuellem Bedarf ebenfalls über die Pflegekasse bezuschusst werden.

Pflegegrad 2: Treppenlift als häufigste Maßnahme

Pflegegrad 2 bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Zentrale Anforderung ist der Erhalt der Mobilität zwischen den Etagen. Häufige Anwendungsszenarien: Treppenlift für das Eigenheim, Schwellenabbau im Eingangsbereich. Der Pflegekostenzuschuss nach § 40 SGB XI kann mit dem laufenden Pflegegeld kombiniert werden – beide Leistungen schließen sich nicht aus.

Pflegegrad 3: Voller Zuschuss bei schwerem Pflegebedarf

Ab Pflegegrad 3 liegt ein schwerer Pflegebedarf vor. Der Zuschuss greift unverändert mit maximal 4.180 Euro pro Person und Maßnahme. Ablauf nach Bewilligung: Maßnahme durch einen zertifizierten Fachbetrieb ausführen lassen, Originalrechnung einreichen, Erstattungsbetrag erhalten.

Pflegegrad 4 und 5 folgen denselben Regelungen. Der Höchstbetrag bleibt bei 4.180 Euro.

Höhe des Zuschusses: 4.180 Euro pro Maßnahme und pro Person

Was bedeutet „pro Person"?

Jede pflegebedürftige Person im Haushalt kann den Zuschuss eigenständig beantragen. Zwei Ehepartner mit jeweils anerkanntem Pflegegrad erhalten je bis zu 4.180 Euro – zusammen also bis zu 8.360 Euro für dieselbe Maßnahme.

Was bedeutet „pro Maßnahme"?

Eine Maßnahme ist ein klar abgrenzbarer Umbau. Der Treppenlift gilt als eine Maßnahme. Die Türverbreiterung im selben Haushalt ist eine separate Maßnahme – auch für sie kann ein eigener Antrag gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Pflegekasse jede Maßnahme vorab einzeln genehmigt.